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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s ) der

Firma KFZ- Walter Sitzwohl

 

 

 

Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, Gartengeräten, deren Teilen und An-Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und Verband der Fahrzeugindustrie.

  1. Kostenvoranschlag

(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich

(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detailierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.                                                   

(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem aktuellen Werkstättenstundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei erfolgter Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.

  1. Tauschaggregate

(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass vom Auftraggeber beigestellte Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.

  1. Probefahrten

(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen- durchzuführen.

  1. Zahlungen

(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat in bar Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall die Zahlung durch Bankomat- Kreditkarte akzeptiert wird, werden anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers weiterverrechnet.

  1. Abstellen von Fahrzeugen

(5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig in Stand gesetzten Fahrzeug eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.

  1. Alteile

(6.1) Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile- sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeuges aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Eigentumsvorbehalt

(7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

  1. Recht zur Zurückhaltung des Reparaturgegenstandes

8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldete Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

(8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an Ihn oder Dritte einschließlich Weisung, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu vefügen, kann der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeldes und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückhaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-umZug Einrede (4.1) entgegenhalten.

  1. Behelfsreparaturen

9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

  1. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

(10.1) Verschleißteile haben nur dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer

(10.2) Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung. Gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders wie die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen KFZ Betrieb veranlassen.

(10.3) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die bevorstehenden Bedingungen nicht beeinträchtigt.

  1. Schadenersatz

(11.1) der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.

(11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Aufragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.

(11.3) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftragnehmer die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.

(11.4) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt

  1. Erfüllungsort

(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers

 

 

 

 

 

KFZ Sitzwohl
Wörtherstraße 3
8292 Neudau
Öffnungszeiten
Di - Fr: 7:30-12:00 und 13:30-17:30
Samstag: 7:30-12:00
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